Die urheberrechtliche Zulässigkeit elektronischer Pressespiegel
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Die Digitalisierung stellt das Urheberrecht vor große Herausforderungen und zwingt insbesondere zur Neubewertung der urheberrechtlichen Schranken. Exemplarisch für die Frage der Anwendbarkeit dieser Schranken auf digitale Nutzungen steht die Diskussion darüber, ob elektronische Pressespiegel auf der Basis des § 49 UrhG ohne Zustimmung der Urheber beziehungsweise Rechtsinhaber erstellt und verbreitet werden dürfen. Obwohl der BGH diese lang umstrittene Frage im Jahr 2002 unter bestimmten Voraussetzungen bejaht hat, ist die Rechtslage nicht geklärt. Insbesondere stellt sich die Frage der Vereinbarkeit dieser Rechtsprechung mit den Vorgaben der Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Informationsrichtlinie). Vera Glas analysiert die Grundsatzentscheidung des BGH und kommt zu dem Ergebnis, dass elektronische Pressespiegel nicht auf die Schranke des § 49 UrhG gestützt werden können - selbst dann nicht, wenn man Papierpressespiegel noch unter diese Vorschrift fassen will. Auch mit den Vorgaben der Informationsrichtlinie sind die Rechtsprechung des BGH und die derzeit geltende Auslegung des § 49 UrhG unvereinbar. Zum einen findet sich in der Richtlinie bereits keine Schrankenermächtigung für elektronische Pressespiegel, zum anderen hält die Auslegung des § 49 UrhG dem Dreistufentest der Richtlinie nicht stand. In einer rechtsvergleichenden Untersuchung arbeitet die Autorin unter Einbeziehung der Rechtslage in ausgewählten Mitgliedstaaten der EU Ergebnisse für das nationale Recht heraus.