Die Beschulung behinderter Kinder und Jugendlicher an öffentlichen Schulen
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Die Frage der richtigen Beschulung behinderter Kinder und Jugendlicher wird seit jeher kontrovers diskutiert. Ging man zunächst davon aus, Behinderte im „behinderungsspezifisch gestalteten Schonraum Sonderschule“ bestmöglich und individuell fördern zu können, hat sich dieses Verständnis in den letzten Jahren grundlegend geändert. Im Mittelpunkt der Überlegungen steht heute das Bestreben, jedem Schüler das seinen individuellen Bedürfnissen nach Sonderförderung gerecht werdende Maß an sozialer Integration zur Verfügung zu stellen. Forciert wurden entsprechende Bestrebungen durch eine Reihe nationaler wie internationaler Beschlüsse und Empfehlungen. Bahnbrechend erwies sich hierbei auch die im Zusammenhang mit der Verfassungsreform von 1994 erfolgte Ergänzung des Art. 3 Abs. 3 GG, der nunmehr in Satz 2 besagt: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Hieran anknüpfend wurde in allen deutschen Bundesländern ein - unterschiedlich weit reichender - Vorrang integrativer Förderungsformen in den jeweiligen Schulgesetzen festgeschrieben. Gleichzeitig sahen sich die Länder jedoch aufgrund anhaltender Finanzknappheit dazu veranlasst, den Vorrang integrativer Beschulungsformen durch die Aufnahme eines so genannten Ressourcenvorbehalts einzudämmen. Vor diesem Hintergrund setzt sich die Verfasserin mit der Frage auseinander, ob und inwieweit die landesrechtlichen Bestimmungen zur Beschulung Behinderter den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Insbesondere wird geklärt, ob und inwieweit das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG auf das Schulrecht einwirkt, bzw. ob sich aus dem Behindertengrundrecht selbst ein Anspruch auf integrative Unterrichtung ableiten lässt. Die Bearbeitung geht zudem der der spannenden Frage nach, welche neuen Finanzierungsmöglichkeiten den Trägern der Schulkosten in Zeiten der Finanzknappheit an die Hand gereicht werden können, um so behinderten Schülerinnen und Schülern die gesetzlich verbriefte integrative Förderung auch de facto zukommen zu lassen. Insbesondere die Budgetierung als Teil der Schulonomie wird hierbei auf ihre Vereinbarkeit mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben hin überprüft.