Staat und Zwang
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Recht ist mehr als eine abstrakte Sollensordnung. Seinem Steue-rungsauftrag gemäß ist es auf Beeinflussung tatsächlichen Ge-schehens und damit auf Durch-setzung hin angelegt. Wert und Bedeutung einer Rechtsordnung bestimmen sich daher nicht zuletzt nach dem Grad ihrer Verwirklichung, ihrer Durchsetzung. Das Rechtsdurchsetzungsregime hat sich in der geschichtlichen Entwicklung des Rechts verändert. Wurde die Zwangsgewalt zur Rechtsdurchsetzung zunächst als dem Staat zugeordnet, d. h. unabhängig von der Rechtsordnung und dieser vorgeordnet gesehen, müssen sich die entsprechenden Kompetenzen im demokratischen Verfassungsstaat aus der Rechtsordnung selbst ergeben. Daher bestimmt sich die Rechtsverwirklichung nicht vom Ausnahmezustand, sondern von der bürokratisch-rationalen und effektiven Exe-ku-tion des Rechts her. Die historische Ent-wick-lungslinie, die über die Ausbildung des staatlichen Gewaltmonopols und die Effektuierung der Staatsgewalt zum modernen Verwaltungsvollstreckungs- und Verwal-tungs-sanktionsrecht mit strafrechtlicher Absiche-rung führt, ist in der Gegenwart durch unterschiedliche Entwicklungen relativiert und bedroht: Die Privatisierung zahlrei-cher Verwal-tungs-bereiche bis hin zu Verkehrs-überwachung und Strafvollzug, das Aufkom-men privater Sicherheitsdienste, die Über-lagerung der deut-schen Rechtsordnung durch europäisches Gemeinschaftsrecht und die dadurch induzierte Ablösung von Eingriffs- durch Regu-lierungsverwaltung sind nur einige Stichworte dieser Entwicklungen. Die Kernfrage lautet, welche Faktoren der Rechtsverwirklichung und der Rechtsdurchsetzung unverzichtbar sind.