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Sonderdelikte im Wirtschaftsstrafrecht

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Bankrott, Insolvenzverschleppung, Insiderhandel - eine Vielzahl von Wirtschaftsstraftaten beschränkt den Kreis tauglicher Täter auf bestimmte Personenkreise und verwendet zur Einschränkung persönliche Tatbestandsmerkmale wie z. B. „Geschäftsführer“. Bei den Personenkreisen handelt es sich häufig um solche, die spezielle außerstrafrechtliche Pflichten treffen, wie z. B. die Geschäftsführer einer GmbH. Verbreitet wird auch der Personenkreis, der das größte Interesse an der Tatbegehung hat, vom Gesetzgeber ausgewählt. Was ist also Hintergrund für die Einschränkung des Täterkreises vieler Wirtschaftsdelikte? Handelt es sich nur um eine pragmatische Entscheidung des Gesetzgebers oder liegt den Sonderdelikten vielmehr ein gemeinsames Strukturprinzip zugrunde? Ziel der Untersuchung der „Sonderdelikte im Wirtschaftsstrafrecht“ ist es, das Wesen dieser Sonderdelikte zu bestimmen, und zu klären, inwieweit auf diese Sonderdelikte § 14 StGB und § 28 StGB Anwendung finden. Zu diesem Zweck werden die bislang vertretenen Ansichten zum Wesen der Sonderdelikte und zu den Charakteristika der „besonderen persönlichen Merkmale“ i. S. v. §§ 14, 28 StGB auf diejenigen Wirtschaftsstraftaten angewendet, die einen unabhängig von der Tatbegehung eingeschränkten Täterkreis besitzen (z. B. Bankrott, § 283 StGB).

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2008

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