Aus- und Absonderung im deutschen Konkursrecht
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Das Konkursverfahren dient der einheitlichen Vollstreckung in das Vermögen eines Schuldners. Der Schuldner verliert dabei die Rechtsmacht, über seine Vermögenswerte frei verfügen zu können. Dieser Rechtsmachtverlust des Schuldners ist jedoch zunächst nur der erste Schritt. Das eigentliche Ziel des Verfahrens ist es, die schuldnerischen Vermögenswerte in Geld umzusetzen, um den dadurch erzielten Erlös an die verfahrensbeteiligten Gläubiger zu verteilen. Auch wenn dieses Ziel in den verschiedenartigen Konkursrechten auf unterschiedlichen Wegen realisiert wird, steht am Verfahrensabschluss eines jeden Konkursverfahrens die „Versilberung des Vermögens“, um eine gleichmäßige Befriedigung der am Verfahren beteiligten Konkursgläubiger zu erreichen. Der Autor stellt in seiner Untersuchung auf den Zeitraum des Geltungsbereiches der Preußischen Konkursordnung von 1855 bis zur Insolvenzordnung von 1999 ab. Er beschreibt die Verwaltung und Verwertung von Gegenständen, die bei Verfahrenseröffnung sich weitestgehend im Vermögen des Schuldners befinden. Er erörtert dabei die einzelnen Instrumentarien, die im Verfahren zur Erlöserzielung der Vermögenswertes angewandt werden. In diesem Zusammenhang durchleuchtet er auch die Besonderheiten, mit denen sich der heutige Insolvenzverwalter nach der Insolvenzordnung von 1999 bei der Verwaltung und Verwertung von Aus- und Absonderungsgegenständen zu befassen hat, insbesondere wie er seine persönliche Haftung und die der Masse reduzieren bzw. ausschließen kann.