Gesetzliche Unterhaltspflicht für die Vergangenheit nach österreichischem und deutschem Recht unter Einbezug weiterer europäischer Rechtsordnungen mit Harmonisierungsvorschlag
Autoren
Mehr zum Buch
eginnend mit dem römischen Recht bis zu den Motiven des Gesetzgebers anlässlich derEinführung der §§ 1585b, 1613 BGB und des § 72 EheG führt der Autor in die Problematikein. Pontanus schloss bereits im 16. Jahrhundert einen Anspruch auf Unterhalt für dieVergangenheit grundsätzlich aus, da der Berechtigte die Vergangenheit erlebt hatte. Dagegen prägt dies nach heutiger Ansicht nicht mehr den Leistungsinhalt desUnterhaltsanspruchs, so dass der Gedanke des Schuldnerschutzes bleibt, um die Regelungengem. §§ 1613, 1585b BGB sowie § 72 EheG zu rechtfertigen. Der Verfasser zieht darausund mit weiteren Argumenten die Konsequenz, dass auch das deutsche Recht keinengrundsätzlichen Ausschluss rückwirkenden Unterhalts vorsieht. Eine „rechtserzeugendePrognose“ bestimmt die gerichtliche Entscheidung über künftigen Unterhalt, so dass für eine„Umstandsklausel“ im österreichischen Recht ohne gesetzliche Grundlage kaum einAnwendungsbereich bleibt. In einem Exkurs hält der Verfasser die beschränkte Dauer desUnterhaltsanspruchs gem. § 168 ABGB des das uneheliche Kind betreuenden Elternteils fürverfassungsrechtlich bedenklich und befürwortet einen Unterhaltsanspruch für die Dauernotwendiger Kindesbetreuung ähnlich wie im deutschen Recht. Unter Einbeziehung weiterereuropäischer Rechtsordnungen wie u. a. Frankreich, Schweiz, Italien, die Niederlande wirdein Vorschlag zur rechtlichen Harmonisierung der Problematik unterbreitet. Letztlich wirddie zeitliche Rückwirkung des Unterhaltsanspruchs im Harmoniserungsvorschlag be-schränkt, um die Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht zu sehr zu gefährden.