Der Grundsatz der par conditio creditorum im Spannungsverhältnis zu der strafprozessualen Vermögensabschöpfung
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Wird über das Vermögen eines Straftäters das Insolvenzverfahren eröffnet, stellt sich die grundsätzliche Frage, ob die zuvor durch die Staatsanwaltschaften im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nach den §§ 111 b ff. StPO sichergestellten Vermögenswerte des Täters an die Masse herauszugeben sind bzw. ob nach Insolvenzeröffnung eine strafprozessuale Vermögensabschöpfung überhaupt noch möglich ist. Dem Interesse des Staats, die steigende Anzahl von Wirtschaftsstraftaten durch eine effizientere Abschöpfung der durch die Tat erlangten Vermögenswerte zu bekämpfen, steht das Interesse des Insolvenzverwalters an einer Anreicherung bzw. dem Schutz der Masse vor Zugriffen des Staats auf die restlichen Vermögenswerte des Schuldners entgegen. Aus Sicht des Insolvenzrechts bedarf es bei der Beurteilung dieses Spannungsverhältnisses insbesondere einer Berücksichtigung des Gläubigergleichbehandlungsgrundsatzes (der par conditio creditorum), der die gleichmäßige und gerechte Beteiligung aller Gläubiger an einem eröffneten Insolvenzverfahren sicherstellt. Im Rahmen dieser Studie wird das Spannungsfeld zwischen der par conditio creditorum und der strafprozessualen Vermögensabschöpfung untersucht. Dabei zeigt sich, dass eine abstrakte Lösung dieses Spannungsverhältnisses - obschon sowohl in der strafrechtlichen als auch in der insolvenzrechtlichen Literatur teilweise gefordert - nicht möglich ist. Es bedarf vielmehr der Betrachtung der einzelnen Fallgestaltungen, die sowohl eine Differenzierung nach Art und Zweck der konkreten Sicherungsmaßnahme als auch nach dem Zeitpunkt ihres Vollzugs erfordert.