Die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung
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Im Januar 1998 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten in Kraft getreten. Anlass der Reformgesetzgebung war eine starke öffentliche Furcht vor Rechtsgutverletzungen durch angeblich zu Unrecht entlassene Rückfalltäter: Einige Einzelfälle bekannt gewordener Tötungsdelikte rückten für kurze Zeit das Interesse an der Handhabung der Maßregelvollstreckung in den medienträchtigen Mittelpunkt der Aufmerksamkeit. Die Folge waren öffentliche Forderungen nach der Verbesserung der inneren Sicherheit, der Ruf nach Vergeltung und letztlich schärferen Gesetzen. Das Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten sah als Antwort auf diese „Sicherheitskrise“ umfangreiche Änderungen fast aller einschlägiger Einzelgesetzte vor. Reformiert wurde insbesondere der § 67d Abs. 2 StGB, welcher die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung regelt. Die Reform steht seither überwiegend in dem Ruf, die Entlassungschancen für Maßregelvollzugspatienten, welche gemäß § 63 StGB untergebracht sind, verschlechtert zu haben. Die Untersuchung beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit dem reformierten § 67d Abs. 2 StGB und dem Aussetzungsverfahren. Behandelt wird die Frage, welche Auswirkungen sich aus den Änderungen der maßregelrechtlichen Aussetzungsklausel für die Entlassungschancen des Patienten ergeben. Dabei wird sich der Fragestellung methodisch von normativer und empirischer Richtung genähert.