Durchgriffs- und Existenzvernichtungshaftung im deutschen und russischen Sach- und Kollisionsrecht
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Adel Aukhatov analysiert vergleichend die Ausgangspunkte des Problems der Durchgriffs- und Existenzvernichtungshaftung im Sach- und Kollisionsrecht sowie Lösungsansätze in Deutschland und Russland. Für beide Rechtsordnungen gilt, dass die Durchgriffshaftung grundsätzlich nur subsidiär und als ultima ratio angewandt und in der Regel von den Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht wird. Sie ist im deutschen wie im russischen IPR gesellschaftsrechtlich zu qualifizieren und damit einheitlich dem Gesellschaftsstatut zu unterstellen. Die kollisionsrechtlichen Instrumente (ordre public-Vorbehalt, Sonderanknüpfung und Gesetzesumgehung) helfen bei der Durchsetzung der russischen Kann-Bestimmungen über die Durchgriffshaftung der Gesellschafter in Russland agierender Auslandsgesellschaften nicht weiter. Anders ist die Situation in Deutschland. Die Durchgriffshaftung wegen Vermögensvermischung kann über Art. 6 EGBGB kraft der residualen positiven Funktion des ordre public oder als international zwingende Norm im Wege einer Sonderanknüpfung durchgesetzt werden. Die Existenzvernichtungshaftung ist nach dem „Trihotel“-Urteil des BGH eine auf § 826 BGB gestützte Innenhaftung der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft. Der Autor geht davon aus, dass sich ihre deliktsrechtliche Qualifikation durchsetzen wird, auch wenn die besseren Gründe für eine gesellschaftsrechtliche Qualifikation sprechen. Selbst auf der Basis einer deliktsrechtlichen Qualifikation der Existenzvernichtungshaftung ist aber deren akzessorische Anknüpfung an das Gesellschaftsstatut zu befürworten.