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Sonderkündigungsschutz im Arbeitsverhältnis

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Ziel der vorliegenden Untersuchung ist es zunächst, das Kündigungsschutzrecht zu systematisieren, um darauf aufbauend den Begriff des Sonderkündigungsschutzes herauszuarbeiten. Dabei zeigt sich, dass der Gesetzgeber zahlreiche Möglichkeiten erkannt hat, um die Kündigungsfreiheit des Arbeitgebers einzuschränken. Von einem Sonderkündigungsschutz kann immer dann gesprochen werden, wenn der Schutz solcher Arbeitnehmer in Rede steht, welche sich in besonderer Weise von einem „typisch durchschnittlichen“ Arbeitnehmer unterscheiden und aufgrund dessen in verstärkter Weise von dem Ausspruch einer Kündigung bedroht sind. Beispielhaft können in diesem Zusammenhang neben Schwerbehinderten, die Betriebsbeauftragten, die Mandatsträger der Parlamente sowie diejenigen genannt werden, welche in der Freiwilligen Feuerwehr oder im Katastrophenschutz tätig sind. René von Wickede geht zudem auf die Problematik ein, inwieweit die hoheitliche Gewalt bzw. insbesondere der Gesetzgeber unter Außerachtlassung des existierenden Kündigungsrechts verpflichtet ist, einen Sonderkündigungsschutz zu gewährleisten. Damit werden hoheitliche Schutzpflichten angesprochen, welche sich nur aus der Verfassung ergeben können und den weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers berücksichtigen müssen. Verbindliche Handlungspflichten können daher nur in einem Mindestmaß ausgesprochen werden. Um sie konkretisieren zu können, muss Berücksichtigung finden, dass der Schutz besonderer Arbeitnehmer stets mit einem Eingriff in Art. 12 GG sowohl zu Lasten des Arbeitgebers als auch der Arbeitsuchenden verbunden ist. Folglich können verbindliche Aussagen über einen gebotenen Sonderkündigungsschutz nur unter Rücksichtnahme sowohl auf das Unter- als auch das Übermaßverbot getroffen werden. In Anwendung dieser Maßstäbe lässt sich aus verfassungsrechtlichen Gründen für verschiedene Konstellationen die Notwendigkeit eines Sonderkündigungsschutzes herausarbeiten, wobei der gebotene Schutzumfang sehr unterschiedlich ist. Ein Vergleich zeigt, dass das bestehende Sonderkündigungsschutzrecht dem verfassungsrechtlich gebotenen weitestgehend gerecht wird bzw. über dieses hinausgeht. Ausgezeichnet mit dem IHK-Preis 2008 der Industrie- und Handelskammer für Rheinhessen für hervorragende wissenschaftliche Arbeiten mit außergewöhnlichem Bezug zur Wirtschaft.

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2009

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