Beteiligungserwerb durch genehmigte Sachkapitalerhöhung
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Mit der »Siemens/Nold«-Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 23. Juni 1997 (Az. II ZR 132/93) wurden die Voraussetzungen für die Durchführung einer genehmigten Sachkapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss gelockert. Grund hierfür war, die notwendige Flexibilität zu schaffen, um rasch und erfolgreich zum Vorteil der Gesellschaft reagieren zu können, insbesondere bei dem Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen Ausgabe von Aktien. Der Vorstand kann sich nunmehr gewissermaßen auf Vorrat zur Durchführung einer genehmigten Sachkapitalerhöhung ermächtigten lassen mit der Folge, dass regelmäßig er und nicht die Hauptversammlung das Austauschverhältnis zwischen Sacheinlage und jungen Aktien der kapitalerhöhenden Gesellschaft festlegt. Welche Grenzen der Vorstand hierbei zu beachten hat und wie es um den Rechtsschutz der Aktionäre bestellt ist, ist Gegenstand der vorliegenden Abhandlung.