Die Pflicht von Drittstaaten zur Durchsetzung des humanitären Völkerrechts nach Art. 1 der Genfer Konvention von 1949
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Die vorliegende Arbeit stellt die Frage nach einer aus dem gemeinsamen Artikel 1 der Genfer Konventionen von 1949 fliessenden Verpflichtung von Staaten, die Einhaltung von humanitärem Völkerrecht in bewaffneten Konflikten durchzusetzen, deren Parteien sie nicht sind. Die bisher mit rechtsdogmatischen Fragen behaftete positivrechtliche Existenz und Qualität einer solchen Verpflichtung misst der Autor einerseits an der Praxis, andererseits an allgemeinvölkerrechtlichen Konzepten wie ius cogens, dem Recht der Staatenverantwortlichkeit sowie ius erga omnes, auf welche neben der Praxis zur Begründung von Durchsetzungspflichten von Drittstaaten immer wieder zurückgegriffen worden ist. Der Versuchung einer humanitär motivierten Beschönigung widerstehend, öffnet der Autor eine neue Verständnisebene zu Artikel 1 und ermöglicht durch eine Reduktion seiner aktuell diskutierten Gehalte eine klarere Offenlegung seines Potentials im Hinblick auf eine verbesserte Durchsetzung von humanitärem Völkerrecht durch Drittstaaten.