Reichweite und Bedeutung von Art. 25 EuInsVO
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Da in zunehmendem Umfang von der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) erfasste Insolvenzverfahren eröffnet werden und deren Verfahrensentwicklung fortschreitet, geraten neben der Eröffnungsentscheidung auch immer mehr alle weiteren im Laufe eines Insolvenzverfahrens zu treffenden Entscheidungen in den Fokus der Aufmerksamkeit. Die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung dieser sonstigen Entscheidungen, die für die praktische Bewältigung des Insolvenzverfahrens eine große Bedeutung haben, erfolgt durch Art. 25 EuInsVO. Diese Vorschrift gehört neben Art. 16 EuInsVO zu den zentralen Normen der EuInsVO, stellt für den Rechtsanwender jedoch ein großes Rätsel dar. Jördis Ambach findet brauchbare und sachgerechte Lösungen zu den von Art. 25 EuInsVO aufgeworfenen Fragen, die sich vom Anwendungsbereich, also den erfassten sonstigen Entscheidungen, über die ihnen zugrunde liegende internationale Zuständigkeit, die in der EuInsVO nicht geregelt ist, hin zu den von Art. 25 EuInsVO angeordneten Wirkungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung erstrecken. Die Ungewissheiten des Art.25 EuInsVO werden dabei alle im Zusammenhang und mit Blick auf die Funktion des Art. 25 EuInsVO innerhalb der EuInsVO betrachtet. Der Verfasserin ist es gelungen, die umfängliche Problematik des Art. 25 EuInsVO erschöpfend darzustellen.