Der Weg zum Revokationsrecht der Ehegatten nach § 1368 BGB
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Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verwalten beide Ehegatten ihr Vermögen selbständig. Sie sind aber bei bestimmten Verfügungen auf die Zustimmung des jeweils anderen angewiesen. Die Missachtung dieser Verfügungsbeschränkungen führt zur Unwirksamkeit der Verfügung. § 1368 BGB bietet auch für den übergangenen Ehegatten die Möglichkeit, gegenüber dem Dritten die sich aus dieser Unwirksamkeit ergebenden Rechte geltend zu machen. Aufgabe dieser Arbeit war es, den Weg zum heutigen Revokationsrecht vor dem Hintergrund der Geschichte des ehelichen Güterrechts nachzuvollziehen. Dabei hat sich erwiesen, dass das Revokationsrecht im Grundsatz keine neuzeitliche Erfindung ist, sondern seit dem Mittelalter bekannt war. Auch das BGB in seiner von 1900 bis 1953 geltenden Fassung sah in den §§ 1407 Nr. 3, 1449 ein solches Recht vor. Bemerkenswert ist die nahezu vollständige Identität der Problemkreise, mit der sich Rechtsprechung und Literatur sowohl bei den §§ 1407 Nr. 3, 1449 a. F. als auch bei § 1368 n. F. auseinandergesetzt haben. Stets waren die Fragen nach dem richtigen Klageantrag, nach dem Zurückbehaltungsrecht des Dritten und dem Schutz seines guten Glaubens umstritten.