Betriebliche Übung und AGB-Kontrolle
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Auch wenn die betriebliche Übung seit gut einem Jahrhundert die Rechtsprechung und Wissenschaft beschäftigt, kann kaum eine Fragestellung in ihrem Geltungsbereich als beantwortet gelten. Der Autor setzt sich unter anderem mit der seit jeher umstrittenen Frage nach der rechtsdogmatischen Begründung der betrieblichen Übung auseinander. Gerade mit Blick auf die wirtschaftliche Entwicklung der Betriebe in Deutschland wird die Tendenz deutlich, dass für immer mehr Betriebe die Notwendigkeit besteht, sich schnell und einfach von einmal gewährten Vergünstigungen zu lösen. Die Beseitigungsmöglichkeit hängt aber entscheidend von der dogmatischen Begründung der betrieblichen Übung ab. Anlass für den Autor, sich erneut mit der betrieblichen Übung auseinander zu setzen, stellt die Schuldrechtsmodernisierung dar. Ausgangspunkt der Überlegung ist dabei § 310 Abs. 4 S. 2 BGB, der die Anwendung der §§ 305 ff. BGB unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten auch im Arbeitsrecht zulässt. Dabei stellt der Autor die Frage, ob die Einführung eines Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehaltes mittels negativer betrieblicher Übung, wenn nicht schon ein Verstoss gegen § 305 c BGB vorliegt, einer Inhaltskontrolle standhalten kann.