Der bürgerlich-rechtliche Aufopferungsanspruch
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Der bürgerlich-rechtliche Aufopferungsanspruch in analoger Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB stellt als klassischer Aufopferungsanspruch einen Teil der dritten Säule im deutschen Haftungsrecht dar und findet sich als Teil des Nachbarrechts in einer Gemengelage von Zivilrecht und öffentlichem Recht. Die Rechtsfigur hat seit ihrer Schöpfung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Vielzahl von Änderungen in Form der Ausweitung des Anwendungsbereichs der Gewährung an sich und des Haftungsumfangs erfahren, was von der Rechtswissenschaft oft kritisch begleitet wurde. Insbesondere die ständige richterrechtliche Weiterentwicklung führt dazu, dass sich der zivilrechtliche Anspruch immer weiter von seinen öffentlich-rechtlichen Korrelaten entfernt. Dadurch ergibt sich ein Spannungsverhältnis von Zivilrecht und öffentlichem Recht, das gerade dann an Relevanz gewinnt, wenn die Abgrenzung der beiden Rechtsgebiete im Anwendungsbereich der Aufopferungsansprüche Schwierigkeiten bereitet. Der Autor erörtert die direkte Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB als Ausgangspunkt des bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs. Insbesondere werden die historische Entwicklung, die Anspruchsmerkmale und die auf einer Rechtsschutzlücke beruhende Weiterentwicklung zum bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch beleuchtet. Darauf gründend wird die analoge Anwendung von § 906 Abs. 2 S. 2 BGB an sich dargestellt. Neben der der Entwicklung des Anspruchs in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bietet ein Abschnitt der Untersuchung eine methodologische Analyse der Rechtsfigur wie auch einen eigenen Ansatz zur restriktiveren Gewährung des bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs. Die Untersuchung der öffentlich-rechtlichen Korrelate in Form des enteignenden wie auch enteignungsgleichen Eingriffs und der öffentlich-rechtlichen Aufopferungshaftung führt hin zum Spannungsverhältnis zwischen Zivilrecht und öffentlichem Recht. Das konkrete Spannungsverhältnis manifestiert sich darin, dass die zivilrechtlichen und öffentlich-rechtlichen untersuchungsgegenständlichen Ansprüche unterschiedliche Anspruchsvoraussetzungen zeigen, deren Abgrenzung jedoch stellenweise nur zufällig erfolgt. Ausgehend von diesen Überlegungen zeigt der Autor mehrere Lösungsmöglichkeiten für das Spannungsverhältnis auf, die auch dazu führen sollen, dass der bürgerlich-rechtliche Aufopferungsanspruch gem. § 906 Abs. 2 S. 2 BGB analog in seiner Gewährung eine Einschränkung erfährt. Die vom Autor favorisierte Lösung findet sich in einer Angleichung der Ansprüche über den Topos der Einheit der Rechtsordnung.