Aufdeckung wirtschaftskrimineller Handlungen durch den Abschlussprüfer
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Wirtschaftskriminelle Handlungen werden immer wieder publik und von den Medien diskutiert. Dabei werden vor allem diejenigen wirtschaftskriminellen Handlungen thematisiert, die erst nachträglich in bereits testierten und veröffentlichten Jahresabschlüssen identifiziert wurden. Dadurch tragen die Medien zu einer einseitigen Meinungsbildung der Öffentlichkeit über die Qualität der Abschlussprüfung bei. So geht die Öffentlichkeit oftmals davon aus, dass nach der gesetzlichen Abschlussprüfung weder Unrichtigkeiten noch wirtschaftskriminelle Handlungen noch unerkannte Risiken im Rechenwerk des Unternehmens enthalten sind. Meist wird der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers deshalb als „Gütesiegel“ für einen fehlerfreien Jahresabschluss verstanden. Es herrscht also vielfach Unsicherheit und Unwissenheit darüber, wer wirtschaftskriminelle Handlungen aufdecken muss und wieweit der Abschlussprüfer im Rahmen der gesetzlichen Abschlussprüfung dazu verpflichtet ist. Vor dem Hintergrund der Verpflichtung des Abschlussprüfers wird gezeigt, wieweit und welche wirtschaftskriminellen Handlungen nach den gesetzlichen Regelungen und den berufsständischen Verlautbarungen im Rahmen der gesetzlichen Abschlussprüfung aufzudecken sind. Daran anschließend, folgt eine Untersuchung von wirtschaftskriminellen Handlungen der Deliktkategorien „Korruption“, „Gesetzesverstöße“, „Manipulationen der Rechnungslegung“ und „Vermögensschädigungen“. Dabei werden im Rahmen eines Fraud-Auditing-Prozesses deliktspezifische Risikofaktoren aufgezeigt und erfolgversprechende Prüfungshandlungen dargestellt, die eine hohe Identifikations- und Aufdeckungswahrscheinlichkeit der einzelnen Delikte ermöglichen.