Die medizinische Betreuung in der Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der freien Arztwahl
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In den letzten Jahren erlangte die Diskussion über das Gesundheitssystem angesichts der stetig steigenden Kosten verstärkt an Bedeutung. Dabei erfasst diese Problematik nicht nur die Gesundheitsfürsorge der „normalen“ Bevölkerung, sondern in besonderem Maße auch die der inhaftierten Straf- und Untersuchungsgefangenen, deren medizinische Betreuung im Vollzug grundsätzlich an die Leistungen im öffentlichen Gesundheitssystem angeglichen ist. Da die Gefangenen aufgrund ihrer Inhaftierung keinen freien Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem haben, stellt die medizinische Betreuung der Gefangenen eine zentrale Vollzugsaufgabe dar. Die ärztliche Versorgung in den Vollzugsanstalten wird grundsätzlich durch die Einrichtung von Krankenabteilungen und die Beschäftigung von Anstaltsärzten gewährleistet. Nicht selten sind jedoch in der Praxis die Krankenabteilungen der Vollzugsanstalt personell unterbesetzt und die Anstaltsärzte mit den ihnen übertragenen Aufgaben überfordert. Die Studie befasst sich daher mit der Frage, ob die Untersuchungsgefangenen einen Anspruch auf die Behandlung durch einen selbst gewählten externen Arzt haben oder ob ein derartiger Anspruch wegen des damit verbundenen zusätzlichen Verwaltungsaufwands ausgeschlossen ist. Hierbei steht das Spannungsverhältnis zwischen den bestehenden Regelungen zum Strafvollzug einerseits und zum Untersuchungshaftvollzug andererseits im Mittelpunkt der Studie, wobei sowohl die dogmatischen Unterschiede, als auch deren praktische Folgen untersucht werden. Ein besonderes Augenmerk richtet sich schließlich auch auf die Auswirkungen des im Jahr 2006 ergangenen Urteils des Bundesverfassungsgerichts zum Jugendstrafvollzug und die Umsetzung der Föderalismusreform. Diese beiden Ereignisse haben die jahrzehntelange Diskussion über die Notwendigkeit einer eigenständigen gesetzlichen Regelung des Untersuchungshaftvollzugs neu entfacht und zu einer regen Tätigkeit der Gesetzgebungsorgane geführt. Insoweit werden auch Ausblicke auf künftige Regelungen einbezogen und eine Handhabungsmöglichkeit im bisherigen System dargestellt. Ein kurzer Überblick über die wesentlichen Zahlen und Fakten der Vollzugswirklichkeit in der Bundesrepublik Deutschland runden die Studie ab.