Das moralische Risiko der GKV im Spannungsfeld zwischen Solidarität und Eigenverantwortung
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Die gesetzliche Krankenversicherung ist aufgrund ihrer Konzeption als Vollkaskoversicherung auf die wechselseitigen Verpflichtungen zwischen dem einzelnen Versicherten und der Solidargemeinschaft angewiesen. Für die unbedingte Einstandspflicht der Versichertengemeinschaft muss der Einzelne seiner Eigenverantwortung gerecht werden, um Leistungsfälle möglichst zu vermeiden. Die Arbeit untersucht in zwei Stufen zunächst die normativen Vorkommen der Solidarität und Eigenverantwortung auf ihre Tauglichkeit in der Verhaltenssteuerung. Zweitens wird beispielhaft für vier moralische Risiken erarbeitet, ob und unter welchen Voraussetzungen von dem Regress nach § 52 SGB V Gebrauch gemacht werden kann. Im Ergebnis wird dies nur für die Krankheitszuziehung durch Ausübung von Risikosportarten bejaht.
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Das moralische Risiko der GKV im Spannungsfeld zwischen Solidarität und Eigenverantwortung, Sven Wolf
- Sprache
- Erscheinungsdatum
- 2009
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- Titel
- Das moralische Risiko der GKV im Spannungsfeld zwischen Solidarität und Eigenverantwortung
- Sprache
- Deutsch
- Autor*innen
- Sven Wolf
- Verlag
- Lang
- Erscheinungsdatum
- 2009
- ISBN10
- 3631596057
- ISBN13
- 9783631596050
- Reihe
- Schriften zum deutschen und europäischen Arbeits- und Sozialrecht
- Kategorie
- Skripten & Universitätslehrbücher
- Beschreibung
- Die gesetzliche Krankenversicherung ist aufgrund ihrer Konzeption als Vollkaskoversicherung auf die wechselseitigen Verpflichtungen zwischen dem einzelnen Versicherten und der Solidargemeinschaft angewiesen. Für die unbedingte Einstandspflicht der Versichertengemeinschaft muss der Einzelne seiner Eigenverantwortung gerecht werden, um Leistungsfälle möglichst zu vermeiden. Die Arbeit untersucht in zwei Stufen zunächst die normativen Vorkommen der Solidarität und Eigenverantwortung auf ihre Tauglichkeit in der Verhaltenssteuerung. Zweitens wird beispielhaft für vier moralische Risiken erarbeitet, ob und unter welchen Voraussetzungen von dem Regress nach § 52 SGB V Gebrauch gemacht werden kann. Im Ergebnis wird dies nur für die Krankheitszuziehung durch Ausübung von Risikosportarten bejaht.