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Das Verhältnis von materiellem und formellem Strafrecht während des Nationalsozialismus

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Weitere Schlagwörter: SBZ, Entnazifizierung, Kontrollratsgesetzgebung, Sondergericht, Volksgerichtshof Das gesamte heutige Strafrecht ist ein Teilgebiet des öffentlichen Rechts (ius publicum), dessen Träger der Strafgewalt heute allein der Staat als Repräsentant der Rechtsgemeinschaft ist. Die Ausübung der Strafgewalt gegenüber den Gewaltunterworfenen vollzieht der Staat durch seine besonderen staatlichen Rechtspflegeorgane. Die Mittel, die im Strafrecht, z. B. durch Strafen und deren Strafgesetzbuch, Maßregeln und Zwangsmaßnahmen im Strafverfahren, eingesetzt werden, bestehen in der Anwendung staatlichen Zwangs. Strafprozessrecht und Strafrecht stehen daher in einer engen Beziehung zueinander, sodass das „formelle Strafrecht“ früher sogar oft dem „materiellem Strafrecht“ zur Seite gestellt wurde. Die Strafe stellt von allen staatlichen Eingriffen in den Freiheitsraum des Individuums die wohl einschneidendste und deshalb auch problematischste Maßnahme dar. Das Strafverfahrensrecht ist folglich der Seismograph der Staatsverfassung. Seine hierin liegende Aktualität bedeutet zugleich, dass jede erhebliche Verschiebung in der politischen Struktur auch zu Veränderungen des Strafverfahrens führt. Der Nationalsozialismus höhlte das materielle, sowie formelle Strafrecht aus, da das bisherige Strafprozessrecht den erwünschten Ergebnissen des materiellen Strafrechts rechtsstaatliche Schranken hätte setzen können. Um den Willen des Machthabers durchzusetzen, setzte der Nationalsozialismus eine entsprechende „Auflockerung“ des Strafverfahrensrechts durch, um von der Gesetzesbindung abzuweichen. Der Strafprozess sollte zu einer Einrichtung für die Durchsetzung der nationalsozialistischen „materiellen Gerechtigkeit“ werden. Zu diesem Zweck wurde das Strafverfahrensrecht ganz an die sachliche Strafe gebunden. Es erfolgte die Auflösung des strafprozessualen Rahmens zugunsten eines gerechten Ergebnisses, gemäß der nationalsozialistischen Lehre. Denn Ziel des NS-Verfahrensmodells war es, die im Sinne der nationalsozialistischen Anschauung gerechte Strafentscheidung nicht zu gefährden. Ziel dieser Studie ist, das Verhältnis zwischen materiellem und formellem Strafrecht im Nationalsozialismus zu erforschen. Gegenstand der Betrachtungen sind das Straf- und Strafverfahrensrecht zwischen 1919 und 1945, welche in diesem Zeitraum vielen Veränderungen unterworfen waren und durch seine Rechtsetzer und Rechtsnutzer politisch und ideologisch gebraucht, aber auch missbraucht wurden.

Buchvariante

2010, paperback

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