Tarifeinheit durch Satzungsrecht der Gewerkschaften
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Zu den aktuellen Problemen gewerkschaftlicher Tarifpolitik gehörte die zunehmende Bedeutung von Spartengewerkschaften und (in manchen Bereichen) der Unterbietungswettbewerb durch christliche Gewerkschaften. Dieser Gewerkschaftspluralismus hat gravierende praktische Konsequenzen, die sich störend auf die Ordnung des Arbeitslebens auswirken. Nicht nur die gewerkschaftliche Tarifpolitik wird behindert, sondern auch für die Arbeitgeberseite entsteht eine problematische Unübersichtlichkeit, wo konkurrierende Gewerkschaften im gleichen Betrieb unterschiedliche Ziele verfolgen. Schon wird der Ruf nach dem Gesetzgeber laut; die Tarifautonomie und die Kampffreiheit sollen entsprechend beschränkt werden. In dieser Diskussion wird oft übersehen, dass die DGB-Gewerkschaften von Anfang an durch Satzungsrecht versucht haben, in ihren Geltungsbereich Tarifeinheit zu gewährleisten. Alle DGB-Gewerkschaften haben sich dem gemeinsamen Grundsatz verpflichtet: „ein Betrieb - eine Gewerkschaft“. Um dieses Ziel auch gegen divergierende Interessen einzelner Mitgliedsgewerkschaften durchsetzen zu können, hat der DGB ein eigenes Schiedsgericht geschaffen, das bisher in vielen Streitigkeiten eine Klärung herbeiführen konnte. Jedoch werden im rechtswissenschaftlichen Schrifttum die satzungsrechtliche Kompetenz des BGB angezweifelt und sogar verfassungsrechtliche Bedenken gegen eine Kompetenzbeschränkung der Mitgliedsgewerkschaften erhoben. Diese Bedenken werden in der vorliegenden Untersuchung eingehend analysiert und widerlegt. Ulrich Zachert, der im letzten Jahr tödlich verunglückte, konnte als ausgewiesener und bekannter Tarifrechtler in seinem Gutachten für die Hans Böckler Stiftung aus profunder Kenntnis gewerkschaftlicher Organisationspraxis schöpfen und dabei auch alle verfassungsrechtlichen Bedenken zerstreuen.