Das Valutaverhältnis des Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall - ein Forderungsvermächtnis
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Seit 1930 ordnet die Rechtsprechung das Valutaverhältnis des Vertrags zugunsten Dritter auf den Todesfall als lebzeitige Schenkung ein. Diese stets umstrittene Rechtsprechung basiert maßgeblich auf einer Konstruktion, die den Dritten vor dem Zugriff von Nachlassgläubigern schützen sollte. Dieser Zweck entsprach zwar dem Willen des Gesetzgebers von 1900, ist aber durch neuere Entwicklungen im Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht - zu nennen sind die Entscheidung BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003, IX ZR 252/01, BGHZ 156, 350 ff. und das „Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge“ vom 26. März 2007 - obsolet geworden. Fabian Wall zeigt, dass diese Entwicklungen es ermöglichen und gebieten, das Valutaverhältnis in Zukunft als Forderungsvermächtnis einzuordnen, das - mit Ausnahme der aufgrund einer teleologischen Reduktion nicht anwendbaren Formvorschriften - dem Erbrecht unterliegt.