Gemeinschaftskonformität der Insolvenzantragspflicht
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Mit Umsiedlung der Insolvenzantragspflicht von § 64 Abs. 1 GmbHG in § 15a InsO hat sich der Gesetzgeber für deren Anwendbarkeit auf Auslandsgesellschaften ausgesprochen. Die vorliegende Arbeit beleuchtet den gemeinschafts- und kollisionsrechtlichen Hintergrund der Gesetzesänderung, die den Regelungsgehalt der Vorschrift im Wesentlichen unberührt und wichtige Streitfragen offen gelassen hat. Hierzu zählt die Beschränkungswirkung der Antragspflicht im Kontext der Niederlassungsfreiheit, in deren Geltungsbereich grundsätzlich das Gesellschaftsrecht des Herkunftsstaats maßgeblich ist. Demgegenüber steht die EU-Insolvenzverordnung (EuInsVO), die das Insolvenzrecht des Staates der Verfahrenseröffnung - und damit regelmäßig das inländische Recht - für anwendbar erklärt. Auch wenn der Gesetzgeber die Antragspflicht nun als erkennbar insolvenzrechtliche Vorschrift verstanden wissen will, ist über deren gemeinschaftsrechtliche Einordnung nicht entschieden. Vor allem kann die EuInsVO als Sekundärrechtsakt nicht ohne weiteres als Garant für eine primärrechtskonforme Anwendung des § 15a InsO begriffen werden. Zudem ist fraglich, ob die Antragspflicht, die naturgemäß bereits vor Verfahrenseröffnung greift, als insolvenzrechtlich im Sinne der Verordnung qualifiziert werden kann.