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Institutionelle Befangenheit

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Das Problem der Voreingenommenheit von Entscheidungsträgern der öffentlichen Verwaltung beschränkt sich nicht auf den möglichen Einfluss persönlicher Interessen einzelner Amtsträger. Auch sachfremde Eigeninteressen von Behörden und anderen Subjekten öffentlicher Verwaltung wirken sich auf Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung aus. In der Regel wird die Verfolgung solcher Interessen als Konsequenz der natürlichen Gestaltungsaufgabe der öffentlichen Verwaltung angesehen. In verschiedenen Konstellationen lässt sich jedoch eine grundsätzlich rechtswidrige institutionelle Interessenverfolgung feststellen: Entscheidungen von Verwaltungsbehörden in eigener Sache, Insich-Verfahren zwischen Behörden desselben Rechtsträgers sowie die Verfolgung des Interesses von Verwaltungseinheiten an ihrem eigenen Bestand und der eigenen Selbstbehauptung stellen jeweils Phänomene dar, die einer Verwirklichung öffentlicher Interessen durch Verwaltungsentscheidungen gerade entgegen stehen. Diese Formen institutioneller Befangenheit können und müssen daher – jedenfalls zum Teil – durch rechtliche Vorkehrungen vermieden werden. Die verwaltungsrechtliche Untersuchung beschäftigt sich umfassend mit diesem Problemfeld.

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Institutionelle Befangenheit, Felix Barbirz

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2010
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(Paperback)
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