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Societas sive communio

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Das gesellschaftsrechtliche Interesse des Rechtshistorikers konzentrierte sich bisher überwiegend auf die Entwicklung der Gesamthand und der juristischen Person. Der schuldrechtliche Gesellschaftsvertrag, insbesondere der Begriff des § 705 BGB, wurde dabei oft als gegeben betrachtet. Dieser Begriff beschreibt die Verbindung mehrerer Personen zu einem gemeinsamen Zweck, basierend auf gegenseitigen Beitragspflichten. Ein Blick in die römischen Quellen zeigt, dass es keine einheitliche Definition der societas gibt; stattdessen wird eine Einteilung der Gesellschaftsarten nach dem Umfang des Sozietätsgegenstands vorgenommen. Simon Blath verfolgt die Begriffsgeschichte des Personengesellschaftsvertrags, beginnend mit dem juristischen Humanismus und der Traditionslinie des römischen Gesellschaftsrechts in der europäischen Privatrechtsgeschichte. Im Fokus stehen die Sozietätskonzepte bedeutender juristischer Schriftsteller und ausgewählter Kodifikationen. Es wird aufgezeigt, dass unterschiedliche Anknüpfungen an das römische Recht divergierende Vertragsvorstellungen hervorgebracht haben. Während anfangs die Idee der Gemeinschaftsstiftung im Vordergrund steht, rücken später Gewinnerzielungszweck und Gewinn- und Verlustgemeinschaft in den Mittelpunkt. Der abstrahierende Schritt zum frei gewählten gemeinsamen Zweck erfolgt erst am Ende dieser Entwicklung, wobei das Zweckkonzept vor Inkrafttreten des BGB keineswegs das alleinige Modell da

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Societas sive communio, Simon Blath

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2010
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