Die §§ 34 a ff Schiedsstellen und Schlichtungsgesetz (SchStG) des Landes Sachsen-Anhalt
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Hinter den §§ 34 ff. des Schieds- und Schichtungsstellengesetzes (SchStG) des Landes Sachsen-Anhalt verbirgt sich die in diesem Bundesland geltende Umsetzung der bundesgesetzlichen Ermächtigung in § 15a EGZPO. Nach dieser Vorschrift im Einführungsgesetz zur ZPO kann durch Landesrecht bestimmt werden, dass die Erhebung der Klage erst zulässig ist, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit in den aufgezählten Gegenstandsbereichen „einvernehmlich beizulegen“. Die Darstellung der Erfahrungen der Streitparteien des außergerichtlichen obligatorischen Streitbeilegungsverfahrens gem. §§ 34 a ff. SchStG ist Schwerpunkt des Werkes. Dabei wurden durch die Verfasserin 125 schriftliche Befragungen sowie 25 leitfadengestützte Interviews mit Antragstellern und Antragsgegnern des Streitbeilegungsverfahrens durchgeführt. Die empirische Untersuchung zur Gesetzeswirkung der §§ 34 a ff. SchStG fügen sich ein in eine alte, gehaltvolle und international diskutierte Thematik des Prozessrechts und der Rechtssoziologie. Was ist besser geeignet, einen Streit beizulegen, die richterliche Dezision auf der Grundlage des zumeist staatlichen Rechts oder die Moderation eines Prozesses der Beilegung des Streits durch eine dritte Person, aber ohne ausdrückliche Bezugnahme auf Recht, jedenfalls aber ohne die subsumierende Anwendung von Rechtsnormen? Im Zentrum der Erklärungsansätze steht die Diskussion darüber, welche Bedeutung das außergerichtliche obligatorische Streitbeilegungsverfahren für die Streitparteien im Hinblick auf die Lösung ihrer Konflikte hat. Dabei treten die beiden Dimensionen eines Schlichtungsverfahrens ins Bewusstsein, die von der Verfasserin unterschieden werden, die quantitative Dimension der Entlastung der Gerichte und der qualitative Gesichtspunkt der Verbesserung der Streitkultur. Die alte Frage der beiden Ansätze zur Beilegung von Streitigkeiten ist in neuen Formen auch auf die rechtspolitische Agenda der Europäischen Union vorgerückt. Sie hat hier mit der im Mai des Jahres 2008 verkündeten Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen beachtliche Aufmerksamkeit erreicht und wird durch die bis Mai 2011 terminierte Umsetzung der Richtlinie zusätzlich belebt.