Behördliche Handlungspflichten im quellenunabhängigen Luftqualitätsrecht
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Die Bedrohung ist weitgehend unsichtbar. Von in der Luft gelösten (Schad-)Stoffen gehen nach wie vor erhebliche Risiken für die menschliche Gesundheit aus. Diese auszuschließen oder zumindest zu reduzieren ist das Ziel von zwei Richtlinien der Europäischen Union. In ihnen werden Luftqualitätsziele in Form von Schadstoffkonzentrationswerten aufgestellt, die von den Mitgliedstaaten in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet teilweise verbindlich, teilweise nach Möglichkeit einzuhalten sind. Der Bundesgesetzgeber hat angesichts dieser Aufgabe und in Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben behördliche Handlungspflichten begründet. Die zuständigen Behörden haben insbesondere die Luftqualität zu überwachen, konkrete Maßnahmen zur Einhaltung der Schadstoffkonzentrationswerte (Immissionswerte) zu ergreifen, hierzu unter gewissen Bedingungen koordinierende Pläne aufzustellen und bei besonders hoher Luftschadstoffbelastung die Bevölkerung zu informieren. Diese zentralen behördlichen Handlungspflichten bilden den thematischen Gegenstand des Buches. Der Autor arbeitet das Verhältnis der einzelnen Pflichten zueinander heraus, begutachtet ausgewählte Streitstände und hinterfragt kritisch etablierte Rechtsansichten. Zunächst werden in einem ersten Abschnitt die Rechtsquellen und die Entwicklung des quellenunabhängigen Luftqualitätsrechts dargestellt. Es schließt sich ein zweiter Abschnitt an, welcher den Rechtsbegriff des „Immissionswertes“ dogmatisch einordnet sowie die Voraussetzungen klärt, unter denen ein solcher rechtlich als überschritten gilt. Der zweite Abschnitt gibt ferner einen Überblick über Entstehung und Wirkung sämtlicher Luftschadstoffe, für die Immissionswerte festgelegt sind, und stellt die derzeitige lufthygienische Situation in Deutschland dar. Im dritten Abschnitt findet sich mit der geordneten Untersuchung der vorbenannten Handlungspflichten der Hauptteil des Werkes. Stets wird auch zu der Frage Stellung bezogen, ob und inwieweit der objektiv-rechtlichen Verpflichtung eine subjektiv-rechtliche Berechtigung gegenübersteht. Beschlossen wird mit einem vierten Abschnitt, in dem die gewonnenen Erkenntnisse zusammengetragen und einer abschließenden Betrachtung unterzogen werden. Berücksichtigung finden bereits durchgängig die Rechtslage unter der Geltung der Richtlinie 2008/50/EG sowie die in ihrer Umsetzung ergangenen Änderungen des bundesdeutschen Rechts, namentlich das Achte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 31. Juli 2010 sowie die Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV) vom 2. August 2010. Herauszustellen ist ferner, dass keine Beschränkung der Darstellung auf einzelne Immissionswerttypen oder Luftschadstoffe erfolgt. Dies folgt der Absicht des Autors, eine Gesamtdarstellung des Rechtsbereichs zu liefern.