Vereinsrecht für Vereine von Grundstücksnutzern
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Die Eigentümer von Eigenheimen, Eigentumswohnungen, Garagen sowie von Baulichkeiten für Erholung und kleingärtnerische Nutzung auf eigenem oder auf fremden Grund und Boden, vor allem in den neuen Bundeskändern, sind in häufig in Vereinen und Gemeinschaften organisiert. In der Regel handelt es sich dabei um rechtsfähige, eingetragene Vereine (e. V.), sogenannte Idealvereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftstrieb, sondern auf eine gemeinschaftliche Interessenvertretung gerichtet ist. Zweck und Ziel dieser Vereine besteht hauptsächtlich darin, das kameradschaftliche und solidarische Zusammenwirken seiner Mitglieder bei der Wahrung und Durchsetzung gemeinsamer Interessen, insbesondere zur Gewährleistung eines harmonischen den Wohn bzw. Erholungsbedürfnissen entsprechendes Zusammenlebens, zum Schutz ihres individuellen sowiue Unterhaltung ihres gemeinschaftlichen Eigentums sowie zum Schutz der Natur und Landschaft zu organisieren. Dazu gehört in der Regel auch die Mitglieder zu beraten und zu unterstützen, ihre berechtigten Interessen gegenüber anderen Personen wie Ämtern, Verwaltungen, Behörden und anderen Institutionen zu wahren.