Entscheide von Exekutivorganen im Verein als Gegenstand der Anfechtungsklage von Art. 75 ZGB
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Art. 75 ZGB, der die vereinsrechtliche Anfechtungsklage normiert, ist primär auf Beschlüsse der Vereinsversammlung zugeschnitten. Inwieweit davon auch Entscheide von Exekutivorganen erfasst werden, ist seit Inkrafttreten des ZGB umstritten. Nach herrschender Auffassung sind Entscheide von Exekutivorganen anfechtbar, wenn sie vereinsintern letztinstanzlich sind und in Mitgliedschaftsrechte eingreifen. Dieser Grundsatz und die beiden formulierten Einschränkungen werden in der vorliegenden Arbeit einer kritischen Analyse unterzogen. Die Untersuchung kommt zum Schluss, dass Art. 75 ZGB unterschiedslos auf die Entscheide sämtlicher Vereinsorgane Anwendung findet. Diese Einsicht erlaubt es, allgemein die Wesensmerkmale anfechtbarer Vereinsentscheide aufzuzeigen und diese von nicht anfechtbarer Organtätigkeit abzugrenzen. Zwei heiklen Abgrenzungsfragen, die wiederum besonders bei Exekutivorganen praktisch relevant sind, geht die Arbeit vertieft nach. Das betrifft zunächst die Problemstellung, wie blosse & apos; Informationsschreiben& apos; von Vereinsfunktionären von anfechtbaren Vereinsentscheiden unterschieden werden können. Besonders eingehend widmet sich die Arbeit sodann der Frage, wie sich Organentscheide sogenannter & apos; Vereinsgerichte& apos; unter der Herrschaft der eidgenössischen ZPO und des IPRG von eigentlichen Schiedssprüchen statutarischer Schiedsgerichte abgrenzen lassen. Dies bedingt eine eingehende Untersuchung des Wesens statutarischer Schiedsgerichtsbarkeit im schweizerischen Recht überhaupt. Die Arbeit richtet sich primär an mit Vereinsrecht befasste Juristen. Da sich die Frage nach der Abgrenzung anfechtbarer Organentscheide von nicht anfechtbarer Organtätigkeit bei anderen Gesellschaftsformen in vergleichbarer Weise stellt und die Abhandlung immer wieder namentlich auf das Aktienrecht Bezug nimmt, wird sie auch für Gesellschaftsrechtler allgemein von Interesse sein.