Inhalt und Grenzen des Auskunftsanspruchs gegen Zugangsanbieter
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Dem in § 101 UrhG normierten urheberrechtlichen Auskunftsanspruch widerfährt zurzeit – wie kaum einer anderen Vorschrift in diesem Rechtsgebiet – immense Beachtung. Sowohl innerhalb der Rechtsprechung als auch in der Literatur wird mit Vehemenz an der „Feinjustierung“ der Tatbestandsmerkmale gefeilt. Gleichwohl ist bislang keine klare Linie in der Auslegung und Wertung, etwa des Begriffes „gewerbliches Ausmaß“, eines der zentralen Merkmale des § 101 UrhG, zu erkennen. Während die Rechtsprechung (vergeblich) versucht, die Konturen dieses Merkmals ergebnisorientiert durch quantitative Erwägungen zu schärfen, ist innerhalb der Literatur insoweit bereits der dogmatische Ansatzpunkt umstritten. Die sich im Zusammenhang mit der Norm aufgrund der Verknüpfung technischer und rechtlicher Aspekte im besonderen Maße ergebenden Schwierigkeiten bei der Subsumtion praktischer Sachverhalte unter das in Rede stehende Merkmal werden durch eine unsaubere Gesetzesformulierung noch verschärft. Alle Versuche einer praxistauglichen Bestimmung des „gewerblichen Ausmaßes“ im Sinne des § 101 UrhG scheitern letztlich an der Intention, eine universelle „All-In-One-Lösung“ schaffen zu wollen. Diese Zielsetzung übersieht jedoch, dass man an einer Einzellfallbetrachtung unter Berücksichtung aller Umstände praktisch nicht vorbei kommt. Für eine solche ist aber wiederum ein fundiertes technisches Wissen unerlässlich, dessen Fehlen gerade in der Rechtsprechung offensichtlich zu einem „holprigen Start“ bei der Anwendung dieser relativ neuen Norm geführt hat. Das eine zufriedenstellende Lösung der spezifischen zivilrechtlichen Probleme im Umgang mit § 101 UrhG möglich ist, zeigt die vorliegende Arbeit. Ein gravierenderes und vor allem von der Rechtsprechung – und teilweise auch von der Literatur – weitgehend ausgeblendetes Problem bei der gesamten Diskussion um die Voraussetzungen des neuen § 101 UrhG betrifft datenschutzrechtliche und damit letztlich verfassungsrechtliche Aspekte: Soll eine Auskunft erlangt werden, die die Identität eines Anschlussinhabers aufdeckt, müssen entsprechende Verkehrsdaten noch vorhanden sein. Ein derartiges erfolgreiches Vorgehen wird aber durch die aktuelle Gesetzeslage geradezu verhindert. Jene Daten dürfen nämlich nur in den gesetzlich geregelten Fällen, welche aber die hier untersuchten und praktisch einschlägigen Konstellationen regelmäßig nicht erfassen, gespeichert werden. Es fehlt vorliegend also schlicht an einer ausdrücklichen datenschutzrechtlichen Erlaubnisnorm. Versuche, den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch auf andere Weise zu einer gesetzeskonformen Anwendung zu bringen, scheitern am Bestimmtheitsgebot. Diese verfassungsrechtlichen Implikationen zeigen deutlich, dass im Rahmen der wissenschaftlichen Auseinandersetzung – und mehr noch der praktischen Anwendung des Auskunftsanspruchs gem. § 101 UrhG – der Fokus letztlich weg von den zivilrechtlichen Problemen hin zu den ungleich komplexeren und viel drängenderen verfassungsrechtlichen Problematiken bewegt werden muss. Das vorliegende Werk will hier nicht zuletzt einen Schwerpunktwechsel in der (rechtswissenschaftlichen) Diskussion anregen und richtet sich damit an Juristen in Beratung, Wirtschaft, Wissenschaft und Judikative gleichermaßen.