Forum contractus
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Hinter dem Titel verbirgt sich eine Untersuchung über den Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO, Art. 5 Nr. 1 EuGVVO) im 17. und 18. Jahrhundert. Heute bemüht sich die EU, eine gemeinsame Rechtsordnung für ihre Mitgliedstaaten zu entwickeln. Dieses Bemühen hat zum Beispiel in der EuGVVO seinen Niederschlag gefunden. Das Streben nach einer gemeinsamen Rechtsordnung ist nicht neu. Europa hatte bereits bis zum Ende des 18. Jahrhunderts eine gemeinsame Rechtsgrundlage: Das auf dem römischen Recht basierende ius commune. Es wurde erst durch die Zivilrechtskodifikationen im 18. und 19. Jahrhundert abgelöst. Sowohl die EuGVVO als auch die ZPO regeln den oben genannten Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO, Art. 5 Nr. 1 EuGVVO). Das ius commune kannte ebenfalls einen solchen Gerichtsstand, das forum contractus (Gerichtsstand des Vertrages). Dieser gilt als Grundlage der heutigen § 29 ZPO und Art. 5 Nr. 1 EuGVVO. Bereits die unterschiedlichen Bezeichnungen „Gerichtsstand des Vertrages“ und „Gerichtsstand des Erfüllungsortes“ lassen vermuten, dass sich nicht nur Gemeinsamkeiten, sondern auch Unterschiede zwischen beiden Gerichtsständen finden lassen. Diese Unterschiede führen zu der Frage, ob das forum contractus tatsächlich der Ursprung des heutigen Gerichtsstandes des Erfüllungsortes ist. Um diese Frage beantworten zu können, ist die Ausgestaltung des forum contractus im 17. und 18. Jahrhundert von besonderem Interesse. Die sich in dieser Zeit vollziehende Modernisierung des römischen Rechts soll sein Überleben bis ins 19. Jahrhundert und damit schließlich in die heutigen Rechtsordnungen gesichert haben. Das forum contractus des 17. und 18. Jahrhundert müsste also im Wesentlichen bereits die Züge der heutigen § 29 ZPO und Art. 5 Nr. 1 EuGVVO tragen. Das Werk wird aber ein anderes aufzeigen.