Zivilrechtliche Aspekte des Handels mit Emissionsberechtigungen
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„Zivilrechtliche Aspekte des Handels mit Emissionsberechtigungen“- der Leser wird sich womöglich sagen, vorausgesetzt er hat sich schon einmal mit dem Thema auseinandergesetzt, dass bereits durch die Formulierung des Themas das Ergebnis wesentlicher Kernpunkte vorweggenommen wird. Grundsätzlich ist dem auch zuzustimmen, da es folglich keine zivilrechtliche Seite des Handels geben kann, wenn man zur Einordnung des Übertragungsaktes als öffentlich-rechtlichem Vertrag kommt. Gegen diese These könnte man zwar anführen, dass auch bei der Einordnung als öffentlich-rechtlicher Vertrag auf die zivilrechtlichen Vorschriften über § 62 S. 2 VwVfG rekurriert werden kann. Diese entsprechende Anwendung ändert aber nichts daran, dass die Übertragung grundsätzlich nicht nach zivilrechtlichen Grundsätzen stattfindet. Trotz einer vermeintlichen Vorwegnahme des Einordnungsergebnisses spricht viel dafür sich mit dem Weg bis zum Ergebnis auseinanderzusetzen, da die Herleitung des Ergebnisses generalisierungsfähige Grundsätze wie das Drei-Phasen-Modell hervorbringt. Überdies werden die Folgen der Einordnung ausführlich und grundlegend analysiert, da jeder zivilrechtliche Vertrag in der Praxis Probleme und Fragen aufwirft, die auch hier nicht ausbleiben. Vor allem die Tatsache, dass der Gesetzgeber wahrscheinlich in immer mehr Bereichen mit Bezug zum Umweltschutz vom ordnungsrechtlichen zum ökonomischen System wechseln wird, macht generalisierungsfähige Grundsätze notwendig. Der Gang der Untersuchung stellt sich dabei wie folgt dar: Nach dem Aufzeigen der umweltpolitischen und ökonomischen Grundlagen, welche wesentlich für das Verständnis der Notwendigkeit und der Ausgestaltung des Handels sind, werden zugleich die (europa-) rechtlichen Grundlagen des Systems erörtert. Nach der Darstellung dieses Grundstocks beginnt die Arbeit auch bereits mit dem Kernstück des ganzen Handels, nämlich der Emissionsberechtigung selbst und der Frage nach deren Rechtsnatur.