Die irreführende Produktvermarktung
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Die Arbeit untersucht den im Zuge der UWG-Novelle 2008 neu in das lauterkeitsrechtliche Schutzsystem eingefügten Tatbestand der irreführenden Produktvermarktung im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG. Nach dieser Vorschrift gilt eine geschäftliche Handlung als irreführend „wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.“ Diese originär gemeinschaftsrechtliche Verhaltensnorm gab bereits im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens Anlass zu zahlreichen wissenschaftlichen Beiträgen und Diskussionen. Sowohl in redaktioneller als auch in dogmatischer Hinsicht darf sie als eine der umstrittensten Regelungen der deutschen und europäischen Lauterkeitsrechtsordnung bezeichnet werden. Insbesondere ist mit dieser Vorschrift die seit Dekaden schwelende Diskussion um das Verhältnis zwischen Markenrecht und UWG sowie um die rechtspolitische Legitimation des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes neu entbrannt. Noch ist es kaum abzuschätzen, inwieweit die mit dem Tatbestand erhoffte Steigerung der Markttransparenz sich mit dem bislang im Grundsatz anerkannten Dogma der Nachahmungsfreiheit im Wettbewerb verträgt. Fest steht jedenfalls, dass es noch einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen wird, bis die mit der Regelung verbundenen Streitfragen einer abschließenden Bewertung zugeführt sind. Der Verfasser ordnet den Tatbestand der irreführenden Produktvermarktung vor seinem gemeinschaftsrechtlichem Hintergrund in die deutsche Lauterkeitsrechtsordnung ein. Dabei untersucht er insbesondere das umstrittene Verhältnis der Umsetzungsnorm zu verwandten Unlauterkeitstatbeständen, wie sie bereits im UWG von 2004 zu finden waren. Eine speziell für Praktiker zusammengestellte tabellarische Übersicht soll dabei Licht in das seit der Gesetzesreform intransparente, weil hoffnungslos überregulierte Irreführungsdelikt der „betrieblichen“ bzw. „kommerziellen Herkunftstäuschung“ bringen