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Der Umfang der Räumungsvollstreckung

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Wenn ein Mieter während der Mietzeit Veränderungen am Mietobjekt vorgenommen hat, etwa ein Gartenhaus errichtet oder Bäume gepflanzt hat, die der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses entfernt haben möchte, stellt sich die Frage, wie diese Beseitigungspflicht vollstreckungsrechtlich zu behandeln ist. Ob der Gerichtsvollzieher diese Gegenstände gemäß § 885 Abs. 2 ZPO beseitigt, oder der Vermieter dies nach Ermächtigung durch das Vollstreckungsgericht in eigener Regie im Sinne des § 887 ZPO vorzunehmen hat, ist Gegenstand der Untersuchung. Die Konsequenzen, die sich an die Beantwortung dieser Frage anschließen, reichen von der Notwendigkeit der Titulierung des vollstreckbaren Anspruchs bis hin zu einem sehr unterschiedlichen Kostenrisiko des Vollstreckungsgläubigers. Ausgehend von der Leitentscheidung des BGH vom 19.03.2004 (BGH, MDR 2004, 1021) untersucht die Autorin die Ansicht der Rechtsprechung sowie die unterschiedlichen Ansätze hierzu in der Literatur, um sodann einen eigenen Lösungsansatz zur Abgrenzung von § 885 Abs. 2 ZPO und § 887 ZPO zu entwickeln. Von zentraler Bedeutung erweist sich hierbei das Tatbestandsmerkmal der beweglichen Sache in § 885 Abs 2 ZPO, da hierein die Abgrenzung vorgenannter Normen zu verorten ist.

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2011

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