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Die Umsetzung der Missbrauchsklausel der Zahlungsverzugsrichtlinie

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Der Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist ein großes volkswirtschaftliches Problem. Die EU ist dieser Thematik erstmals im Jahr 2000 mit der Zahlungsverzugsrichtlinie zu Leibe gerückt und hat die Richtlinie Anfang 2011 revidiert, um verschiedene Regeln klarer zu fassen und manche auch zu verschärfen. Die Zahlungsverzugsrichtlinie trägt in ihrer Missbrauchsklausel dafür Sorge, dass ihre Regelungen nicht durch abweichende Vereinbarungen zum Nachteil der Gläubiger konterkariert werden. Auch diese Klausel ist 2011 verschärft worden. Der deutsche Gesetzgeber hatte hierfür zunächst eine ausdrückliche Umsetzung vorgesehen, hielt diese letztlich aber für entbehrlich. Der Autor befasst sich mit der generellen Frage der Richtlinienumsetzung per Generalklausel und zeigt auf dieser Basis, dass der Gesetzgeber damit seiner Umsetzungspflicht schon ursprünglich nicht ausreichend nachgekommen ist. Er belegt zudem, dass die nunmehr verschärften Anforderungen der Missbrauchsklausel eine ausdrückliche Umsetzung erst recht erforderlich machen. Die vorliegende Untersuchung liefert hierzu einen konkreten Umsetzungsvorschlag und zeigt zudem für die Praxis auf, wie betroffene Gläubiger, die durch das Umsetzungsdefizit einen Schaden erleiden, diesen mittels des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs durchsetzen können. Die Arbeit behandelt praxiswichtige Probleme bei der Bekämpfung des Zahlungsverzugs auf wissenschaftlichem Niveau und gehört zu den ersten Untersuchungen, die auch die Neufassung der Zahlungsverzugsrichtlinie mit berücksichtigen.

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2011

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