Personelle Angelegenheiten
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Personelle Angelegenheiten Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats Diese zweite, aktualisierte und erweiterte Auflage greift Anregungen von Leserinnen und Lesern sowie von Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Betriebsratsseminaren auf. Das Buch beginnt mit einer Erläuterung der allgemeinen Grundlagen der Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Betriebsräten, und einem Überblick über die gesamten Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats, die in irgendeiner Weise Auswirkungen auf die personellen Angelegenheiten haben können. Es folgen die Aufgaben und Rechte des Betriebsrats bei der Personalplanung. Die Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrats bei der betrieblichen Berufsbildung ist ein wichtiger Bestandteil des Planungsprozesses. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei den personellen Einzelmaßnahmen betreffen nicht nur den Schutz der Einzelnen, sondern auch den Schutz der übrigen Beschäftigten, die von der jeweiligen Maßnahme (Einstellungen und Versetzungen) betroffen sein könnten. Der § 99 BetrVG umfasst mehrere miteinander verknüpfte Sachverhalte: Mit jeder Einstellung ist auch eine Einordnung in das betriebliche Lohn- und Gehaltsgefüge (Eingruppierung) verbunden. Versetzungen sind häufig mit einer veränderten Einordnung im betrieblichen Lohn- und Gehaltsgefüge (Umgruppierung) verbunden. Bei Kündigungen ist das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht so stark. Allerdings hat die Wahrnehmung des Beteiligungsrechts unter Umständen weitreichende (positive) Folgen für die betroffenen Beschäftigten. Da im Zusammenhang mit Kündigungen häufig Abmahnungen eine Rolle spielen, ist diesem Thema ein eigenes Kapitel gewidmet. Damit durch die Befristung von Arbeitsverträgen nicht das Kündigungsschutzgesetz ausgehebelt wird, hat der Gesetzgeber mit dem Teilzeit- und Befristungsgesetz Regelungen geschaffen, nach denen eine Befristung erlaubt ist. Besonders im Bereich der personellen Einzelmaßnahmen kommt der im § 118 BetrVG verankerte „Tendenzschutz“ zur Anwendung. Deshalb sind diesem Bereich zwei Kapitel gewidmet, auch wenn es nur einen relativ kleinen Teil der Betriebsräte betrifft.