Europäische Integration und demokratische Legitimation
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Kleins Potsdamer Vortrag setzt sich das Ziel, vor dem Hintergrund des Lissabon-Urteils des Bundesverfassungsgerichts (2009) die Spielräume des deutschen Gesetzgebers bei weiteren Integrationsschritten auszuloten, also die verfassungsrechtlichen Grenzen der Integrationsgewalt näher zu bestimmten. Das im Grundgesetz verankerte Prinzip der repräsentativen Volksherrschaft garantiert dem deutschen Staat eine substantielle politische Gestaltungsmacht („politischer/demokratischer Primärraum“) mit der Folge, dass die politische Gestaltungsmacht der Union ein staatsanaloges Niveau nicht erreichen darf. Solange es dabei bleibt, leidet die Europäische Union nicht unter einem demokratischen Defizit. Denn das unionale Demokratieprinzip ist ein anderes als das nationale. Das Grundgesetz setzt der europäischen Integration keine absoluten Grenzen, steht also weiteren Integrationsschritten nicht im Weg, verlangt aber vom Parlament die wirksame Wahrnehmung seiner „Integrationsverantwortung“. Sie besteht nicht zuletzt darin, das europäische Projekt nicht durch Überdimensionierung zu gefährden.