Rechtsschutz gegen Beschlüsse bei Personengesellschaften
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Die vorliegende Arbeit mit dem Titel „Rechtsschutz gegen Beschlüsse bei Personengesellschaften“ beschäftigt sich mit der Frage, ob die Anwendung der §§ 241 ff. AktG auf das Beschlussrecht der Personengesellschaften nötig und sinnvoll ist oder ob auch auf Grundlage der herrschenden Meinung praktikable Ergebnisse für die Praxis erzielt werden können. Kommt es zum Streit um die Wirksamkeit gefasster Beschlüsse, so bestehen neben der inhaltlichen Auseinandersetzung divergierende Interessen im Hinblick auf die verfahrensrechtliche Ausgestaltung des Rechtsschutzverfahrens. Für Personengesellschaften enthält das Gesetz keine prozessualen Sonderregelungen für den Rechtsschutz gegen Beschlüsse, wie sie die §§ 241 ff. AktG für die AG darstellen. Die von Rechtsprechung und Teilen der Literatur getragene herrschende Auffassung wendet daher die allgemeinen Vorschriften an und behandelt die Beschlussmängelklage bei Personengesellschaften infolgedessen als allgemeine Feststellungs-klage nach § 256 Abs. 1 ZPO. Teile der Literatur fordern dagegen die analoge Anwendung der §§ 241 ff. AktG auf Beschlussmängelstreitigkeiten bei Personengesellschaften, zumindest soweit der Gesellschaftsvertrag das Mehrheitsprinzip vorsieht. Dies würde eine Unterscheidung zwischen nichtigen und (nur) anfechtbaren Beschlüssen, sowie die Trennung zwischen Nichtigkeits- und Anfechtungsklage mit sich bringen. Die Unterstützung einer Analogie zum Aktienrecht wird dabei vorwiegend mit dem vermeintlichen Fehlen ausreichender Regelungen zum Ausgleich der angeführten Interessen begründet. Die befristete Gestaltungsklage mit Wirkung inter omnes führe dagegen zur nötigen Rechtssicherheit. Die Arbeit befasst sich im Rahmen einer Analyse der Auswirkungen der herrschenden Auffassung mit den Argumenten der Befürworterinnen und Befürworter einer Analogie und kommt zu dem Ergebnis, dass eine Analogie rechtspolitisch entbehrlich ist und die rechtlichen Voraussetzungen für die analoge Anwendung der §§ 241 ff. AktG nicht vorliegen. Die herrschende Auffassung kann dagegen dogmatisch überzeugend hergeleitet werden, wobei den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern ein größerer Gestaltungsspielraum für die Binnenverfassung ihrer Gesellschaft verbleibt.