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Der Verteidiger zwischen eigener Strafbarkeit und Schlechtverteidigung

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Welche Grenzen der Strafverteidigung darf der Verteidiger nicht über- beziehungsweise unterschreiten, um sich weder dem Vorwurf einer strafbaren Handlung noch dem einer schlechten Verteidigung ausgesetzt zu sehen? Mit dieser Frage beschäftigt sich Carolin Tronicsek in ihrer Dissertation. Hintergrund der Untersuchung bildet die steigende Zahl von Haftungsprozessen gegen Verteidiger, die der bisher weitgehend unbeachtet gebliebenen Thematik der Verteidigerhaftung zu Aktualität verholfen hat. Es existiert kein nur annähernd umfassender Katalog von Verteidigerpflichten. Die Anforderungen, denen das Handeln eines Verteidigers genügen muss, um sich nicht dem Vorwurf der Schlechtverteidigung auszusetzen, liegen weitgehend im Dunkeln. Die strafprozessuale Abhandlung von Carolin Tronicsek konturiert und konkretisiert einzelne Untergrenzen der Verteidigung im Sinne von Mindestanforderungen, denen Strafverteidigung genügen muss. Dabei ist der Untersuchungsgegenstand eingeschränkt auf die Konstellation der mandatsinternen Kenntnis von der Schuld des Mandanten, weil der Verteidiger in dieser Situation zudem dem Risiko ausgesetzt ist, sich wegen Strafvereitelung strafbar zu machen. Denn die eigene Strafbarkeit des Verteidigers – sie stellt die Obergrenze der Verteidigung dar - hat eine ausgiebige Behandlung durch Rechtsprechung und Literatur erfahren und den zahlreichen Publikationen hierzu können auch Aussagen über die Pflichten des Verteidigers entnommen werden. Im Rahmen der Dissertation hat die Autorin daher Untergrenzen der Verteidigung im Sinne von Mindestanforderungen herausgearbeitet, die mit einem für den Verteidiger geltendem Verbot und damit einer Obergrenze der Verteidigung korrespondieren. Die Arbeit von Carolin Tronicsek behandelt die Frage, wie Verteidigerpflichten bestimmt werden können und wann sich die Verfahrensrechte des Verteidigers zu einer Pflicht gegenüber dem Beschuldigten verdichten, sodass ein abweichendes Handeln den Vorwurf der Schlechtverteidigung und möglicherweise einen zivilrechtlichen Haftungsanspruch begründet.

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2011

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