Die kollektive Wahrnehmung der Gläubigerrechte in der Gläubigerversammlung nach dem neuen Schuldverschreibungsgesetz
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Das neue Schuldverschreibungsgesetz ist am 5. August 2009 in Kraft getreten. Heute, nach nur knapp zwei Jahren, steht fest, dass das neue Schuldverschreibungsgesetz als Erfolg gewertet werden kann, da die Begebung von Schuldverschreibungen nach deutschem Recht und unter Nutzung der neuen Gestaltungsmöglichkeiten, die das neue Schuldverschreibungsrecht eröffnet hat, deutlich zugenommen hat. Das Buch beschäftigt sich mit der kollektiven Wahrnehmung von Gläubigerrechten in der Gläubigerversammlung nach dem neuen Schuldverschreibungsgesetz. Dahinter verbirgt sich ein Mechanismus, aufgrund dessen es möglich ist, Schuldverschreibungen im Nachhinein, d. h. nach erfolgter Emission, inhaltlich umzugestalten. Eine solche inhaltliche Umgestaltung von Schuldverschreibungen wird vor allem dann erforderlich, wenn der Schuldner bzw. der Emittent der Schuldverschreibungen in eine finanzielle Schieflage geraten ist, die es ihm unmöglich macht, seine Schuldverschreibungen in der vertraglich versprochenen Art und Weise zu erfüllen. Dieser Mechanismus stellt das Herzstück des neuen Schuldverschreibungsgesetzes dar. Der Verfasser geht methodisch dergestalt an das Thema heran, dass er vor allem das alte Schuldverschreibungsgesetz von 1899 mit dem neuen Schuldverschreibungsgesetz, welches im Jahre 2009 verabschiedet wurde, vergleicht und die komplexe Entstehungsgeschichte des neuen Schuldverschreibungsgesetzes eingehend berücksichtigt. Der Verfasser erörtert die Regelungen des neuen Organisationsrechtes der Anleihegläubiger nach dem neuen Schuldverschreibungsgesetz und stellt diesen die entsprechenden Regelungen unter Geltung des Vorgängergesetzes gegenüber. Schwerpunkte stellen dabei insbesondere die kollektive Bindung der Gläubigerrechte, die Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger sowie die Organisation und Durchführung der Gläubigerversammlung nach dem neuen Schuldverschreibungsgesetz dar. Desweiteren werden die Wirksamkeit und die Möglichkeit der Anfechtung von Beschlüssen der Gläubigerversammlung untersucht und dargestellt.