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Die Strafbarkeit des Arztes bei der Offenbarung genetischer Daten an Angehörige eines Patienten

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Nach neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Humangenetik können Ausbruch und Verlauf erblich bedingter Erkrankungen bereits durch präventives Tätigwerden positiv beeinflusst werden. In Fällen, in denen genetische Dispositionen innerhalb einer Familie verschwiegen werden, gewinnt das Strafrecht eine besondere Bedeutung. Setzt der Arzt getreu seinem ärztlichen Heilauftrag gegen den Willen eines erkrankten Patienten dessen Angehörige in Kenntnis über ihr genetisches Risiko, läuft er Gefahr, sich wegen Verstoßes gegen die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB strafbar zu machen. An dieser Stelle setzt die Arbeit an und untersucht, ob bzw. wie ärztlicher Heilauftrag und ärztliche Schweigepflicht unter Berücksichtigung der besonderen Eigenschaften genetischer Daten strafrechtlich in Einklang gebracht werden können. Die Norm des § 203 StGB steht im Mittelpunkt der Untersuchung. Diskutiert werden unterschiedliche Lösungsansätze, insbesondere eine Rechtfertigung nach § 34 StGB. Dabei billigt die Autorin dem Arzt bei präventiv behandelbaren Krankheiten ein Offenbarungsrecht zu. Die Arbeit schließt mit dem Vorschlag einer neuen gesetzlichen Regelung.

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2011

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