Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und Verordnung zur Durchführung des hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Durchführung des hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes
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Die Textausgabe enthält das 'Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)' und die zugehörige Durchführungsverordnung. Sie ist aufgrund ihres handlichen und alltagstauglichen Formats insbesondere als ständiger Begleiter im täglichen Dienst geeignet und kann so die individuelle Handlungs- und Entscheidungssicherheit vor Ort erhöhen. Der Band ermöglicht den Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten, auf aktuellem Stand schnell und rechtssicher zu handeln. Das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) trägt den aktuellen Erfordernissen der Gefahrenabwehr sowie der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung. Es stellt eine Reihe moderner Mittel für eine effektive Gefahrenabwehr und eine wirksame vorbeugende Bekämpfung von Straftaten auf die erforderliche rechtliche Basis. Mit der Einführung der geregelten Quellen-Telefonkommunikationsüberwachung, kurz: Quellen-TKÜ (§ 15b), verfügt die hessische Polizei über die Möglichkeit, Telefonate, die über das Internet geführt werden, zu überwachen. Besondere technische Schutzvorkehrungen wahren dabei die Rechte der betroffenen Bürger. Unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die hessische Polizei technische Geräte zur Überwachung von Kfz-Kennzeichen, sogenannte Kennzeichenlesegeräte, einsetzen (§ 14a). Technisch unterstützt durch Scanner, können auf öffentlichen Verkehrswegen die Kennzeichen der Verkehrsteilnehmer eingelesen und automatisch mit Fahndungslisten abgeglichen werden. Alle Daten, die nicht zu einem Treffer im Fahndungsdatenbestand geführt haben, sind umgehend zu löschen. Diese Verpflichtung verhindert die von Kritikern befürchtete Erstellung von Bewegungsbildern. Im gleichen Maße von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts getragen ist die Neufassung der gesetzlichen Regelung zur Rasterfahndung (§ 26), die nur bei Vorliegen einer konkreten Gefahr diese besondere Form des Datenabgleichs zulässt. Insbesondere zum Schutz vor terroristischen Aktivitäten ist es hessischen Ermittlern gestattet, Wohnungen und Gebäude zu betreten, um Überwachungsgeräte, beispielsweise Peilsender oder Videokameras, ein- bzw. anzubringen, um deren Einsatz vorzubereiten (§ 15). So können an Fahrzeugen Peilsender angebracht werden, auch wenn diese sich zum Beispiel in einer Garage befinden. Grundvoraussetzung für diese Art der Überwachung ist ein richterlicher Beschluss, der mindestens nachträglich beantragt werden muss.