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Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und Verordnung zur Durchführung des hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Durchführung des hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes

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Die Textausgabe enthält das 'Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)' sowie die zugehörige Durchführungsverordnung. Ihr handliches Format eignet sich besonders als ständiger Begleiter im Dienst, um die individuelle Handlungs- und Entscheidungssicherheit vor Ort zu erhöhen. Polizeibeamtinnen und -beamte können so schnell und rechtssicher agieren. Das HSOG erfüllt die aktuellen Anforderungen der Gefahrenabwehr und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es bietet moderne Mittel für eine effektive Gefahrenabwehr und die präventive Bekämpfung von Straftaten. Mit der Einführung der Quellen-Telefonkommunikationsüberwachung (§ 15b) kann die hessische Polizei Internet-Telefonate überwachen, wobei technische Schutzvorkehrungen die Rechte der Bürger wahren. Zudem dürfen Kennzeichenlesegeräte (§ 14a) zur Überwachung von Kfz-Kennzeichen eingesetzt werden, wobei nicht relevante Daten sofort gelöscht werden müssen, um die Erstellung von Bewegungsprofilen zu verhindern. Die Neufassung der Regelung zur Rasterfahndung (§ 26) erlaubt diese nur bei konkreter Gefahr. Zum Schutz vor Terrorismus dürfen Ermittler Wohnungen betreten, um Überwachungsgeräte anzubringen (§ 15), wobei ein richterlicher Beschluss erforderlich ist.

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Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und Verordnung zur Durchführung des hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Durchführung des hessischen Freiwilligen-Polizeidienst-Gesetzes, Peter Schmidt

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2011
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