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Seit Jahrzehnten beschäftigt die Wirtschaftsstrafrechtspraxis die Frage nach der Entbindungsberechtigung des § 53 Abs. 2 S. 1 StPO, wenn eine juristische Person von einem Berufsgeheimnisträger (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt) beraten wurde und ein Personenwechsel innerhalb der Unternehmensleitung stattfand. Eine häufige Konstellation ist auch die Bestellung eines Insolvenzverwalters. In beiden Fällen herrscht Streit darüber, wer den Berufsgeheimnisträger von seiner Schweigepflicht entbinden darf. Der Berufsgeheimnisträger steht vor einem Dilemma, da unklar ist, ob eine Aussagepflicht besteht und was er preisgeben darf. Bei einer Aussage ohne ausreichende Entbindung drohen strafrechtliche und berufsrechtliche Konsequenzen. Verweigert er die Aussage zu Unrecht, muss er mit Ordnungsmitteln rechnen. Die Arbeit stellt zunächst die vertretenen Ansichten vor und führt eine dogmatische sowie praxisnahe Aufarbeitung der Thematik durch, wobei die durch das Zeugnisverweigerungsrecht geschützten Interessen berücksichtigt werden. Besonders betont wird das Drei-Personen-Verhältnis bei der Beratung juristischer Personen, was Rückschlüsse auf die Entbindungsberechtigung zulässt. Der Lösungsweg mündet in einen Vorschlag zur Gesetzesneufassung und gibt Handlungsempfehlungen für alle beteiligten Personengruppen, insbesondere für die Berufsgeheimnisträger, deren Kammern und die Strafverfolgungsorgane.
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Die Auswirkungen eines Personenwechsels bei Vertretungsorganen von GmbH und AG auf die Entbindungsberechtigung nach § 53 Abs. 2 S. 1 StPO, Michael Stadler
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- 2012
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