Arzneimittelversorgung zwischen Sozial- und Kartellrecht: die Rabattverträge gemäß § 130a Abs. 8 SGB V
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Mit der Neufassung des § 69 SGB V durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (2007) ist die Rechtsgrundlage für die Anwendung des Kartellrechts (zunächst §§ 19-21 GWB) im Leistungserbringerrecht der GKV geschaffen worden. Die Rabattverträge gemäß § 130a Abs. 8 SGB V sind ein hochaktuelles und brisantes Beispiel, um die dadurch eingeleitete Entwicklung eines Sozialkartellrechts treffend zu illustrieren. In dem Buch werden die Entstehung des Rabatt- bzw. Einzelvertragswettbewerbs ebenso wie dessen Kontrollmöglichkeiten durch die Anwendung der (Missbrauchs-) Kontrollvorschriften des GWB insbesondere im Lichte des sog. more economic approach untersucht. Das bei gleichzeitiger Anwendung des Sozial- und Kartellrechts entstehende Spannungsverhältnis wird dargestellt und aufgelöst. Das Werk enthält konkrete Lösungswege, wie die aktuellen Probleme in der Rabattvertragspraxis unter Berücksichtigung der Interessen der Krankenkassen, der GKV insgesamt, der Pharmaunternehmen und der Versicherten gelöst werden können. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht eine mögliche Modifizierung der kartellrechtlichen Rechtsanwendungsgrundsätze infolge der entsprechenden Anwendung der Normen des GWB. Gleichzeitig werden die ökonomischen Zusammenhänge bei der GKV-Arzneimittelversorgung berücksichtigt. Des Weiteren wird untersucht, ob das europäische Kartellrecht zur Anwendung kommt und zu einer gleichwertigen Lösung wie die Anwendung des nationalen Sozialkartellrechts führt. Anhand der in der Rechtsprechung des EuGH aufgestellten Kriterien wird erörtert, warum die Krankenkassen beim Abschluss von Rabattverträgen als Unternehmen im Sinne des europäischen Kartellrechts zu qualifizieren sind. Anschließend wird untersucht, ob und mit welchen Ergebnissen das europäische Kartellrecht auf die Rabattvertragstätigkeit der Krankenkassen anzuwenden ist; und wie sich dieses zur Anwendung des nationalen Sozialkartellrechts verhält.