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Teilung von fondsgebundenen Versicherungen im Rahmen des neuen Versorgungsausgleichs

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Im Fall einer Ehescheidung findet ein Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften auf eine Alters- oder Erwerbsminderungsversorgung statt. Dieser „Versorgungsausgleich“ wurde durch das zum 01.09.2009 in Kraft getretene „Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG)“ grundlegend neu geregelt. Durch den neuen Versorgungsausgleich wird bei einer Scheidung grundsätzlich jedes Anrecht auf eine Versorgung, soweit es in der Ehezeit erworben wurde, jeweils hälftig zwischen den geschiedenen Ehegatten intern geteilt. Für die Versorgungsträger stellt die neue Rechtslage eine besondere Herausforderung dar. Die meisten privaten und betrieblichen Versorgungsträger hatten eine Realteilung in der Vergangenheit ausgeschlossen und mussten meist nur eine Auskunft zu der betroffenen Versorgung geben. Durch das neue Gesetz muss jedoch die tatsächliche Teilung für jede einzelne Versorgung innerhalb der von den Familiengerichten vorgegebenen Fristen ermöglicht werden. Fondsgebundene Versicherungen werden in dem Gesetz nicht explizit erwähnt. Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Forschungsfrage, wie die Interessen der drei von dem Versorgungsausgleich betroffenen Parteien – ausgleichsverpflichtete Person, ausgleichberechtigte Person und Versorgungsträger – von den Gestaltungsspielräumen, die dem Versorgungsträger bei der Umsetzung des Versorgungsausgleichs vom Gesetzgeber gelassen werden, beeinflusst werden. Eine genaue Untersuchung hierzu findet für fondsgebundene Versicherungen statt. Dabei werden drei verschiedene Teilungsmöglichkeiten für fondsgebundene Versicherungen untersucht und in Bezug auf ihre Auswirkungen auf die Interessen der drei vom Versorgungsausgleich betroffenen Parteien hin verglichen.

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2011

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