Die Rolle des Wirtschaftsausschusses bei einer Unternehmensübernahme vor und nach Einführung des RisikobG
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Durch eine von Franz Müntefering gewählte Metapher wurde am 17.04.2005 die sogenannte Heuschreckendebatte entfacht. Fortan wurde nicht mehr über „Finanzinvestoren“ gesprochen, sondern über „Heuschrecken“. Kennzeichnend sei insbesondere eine aggressive Herangehensweise an Unternehmen, die oftmals mit einer Zerschlagung des Unternehmens einhergehe, ohne langfristige soziale Folgen zu berücksichtigen. Diese Debatte führte letztlich zur Verabschiedung des Risikobegrenzungsgesetzes. Dieses Gesetz sah auch eine Veränderung des BetrVG vor. Informationsrechte der Arbeitnehmer sollen bei einem Unternehmenskauf durch die Einfügung von § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG gestärkt werden. Der Autor beschäftigt sich im ersten Teil seiner Studie mit der Rolle des Wirtschaftsausschusses bei einer Unternehmensübernahme. Er vergleicht die Rechtslage vor und nach Einführung der neuen Vorschrift. Dabei geht er auf die Tatbestandsvoraussetzungen der neuen Norm ein, auf den Schuldner der Unterrichtungspflicht, auf den Umfang und den Zeitpunkt der Unterrichtung sowie auf die Folgen der Verletzung der Unterrichtungspflicht. Im zweiten Teil wird die Frage untersucht, ob - entsprechend der Gesetzesbegründung - eine Angleichung der Belegschaftsrechte von börsen- und nicht börsennotierten Unternehmen stattgefunden hat. Dementsprechend werden betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften dem WpÜG, das dem Gesetzgeber als Vorbild für § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG gedient hat, gegenübergestellt und analysiert. Im letzten Teil wird ein „RisikobG de lege ferenda“ vorgestellt. Die im Rahmen der ersten zwei Teile aufgedeckten Missstände werden aufgegriffen und es wird ein Gesetzesvorschlag unterbreitet, der die legitimen Gesetzesziele effektiver umsetzt.