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Zur Vereinbarkeit der Niedersächsischen Kormoranverordnung mit höherrangigem Recht

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Der Kormoran (Phalacrocorax carbo) steht seit Jahren im Mittelpunkt eines teils emotional ausgetragenen Konfliktes. Hintergrund der anhaltenden Diskussion ist die Frage des Umgangs mit Arten, die insbesondere wirtschaftliche Interessen des Menschen beeinträchtigen. Wie ist mit solchen Arten umzugehen, die in Konkurrenz zum menschlichen Nutzungsanspruch stehen, weil sie sich - wie der Kormoran - von eben jenen Fischen ernähren, die der Mensch für sich beansprucht? Dürfen diese Arten dezimiert oder gar ausgelöscht werden, um den Ertrag einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder gar einer Freizeitbeschäftigung zu steigern? Oder sind sie uneingeschränkt als Teil des Ökosystems, als natürliche Rahmenbedingungen für das menschliche Wirken zu akzeptieren? Aus juristischer Sicht ist der Umgang mit dem Kormoran klar geregelt. Er genießt als europäische Vogelart einen umfassenden Schutz durch die EU-Vogelschutzrichtlinie und das Bundesnaturschutzgesetz, von dem lediglich streng begrenzte Ausnahmen möglich sind. Mehrere Bundesländer haben von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht und „Kormoranverordnungen“ erlassen, welche das Töten und Vergrämen der Vögel unter bestimmten Maßgaben ermöglichen. Auf dem Wege einer detaillierten Rechtmäßigkeitsprüfung geht der Autor exemplarisch der Frage nach, ob die Verordnung des Landes Niedersachsen insgesamt sowie in ihren Teilen mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Dabei werden vorhandene Konflikte insbesondere mit den Normen des Naturschutzrechts festgestellt und aufgezeigt. Soweit sinnvoll und notwendig werden auch weitere höherrangige Rechtsnormen des Bundes- und Landesrechts (Jagd-, Waffen- und Tierschutzrecht) für die Prüfung herangezogen. Die daraus resultierenden Ergebnisse bleiben in ihrer Bedeutung nicht auf Niedersachsen beschränkt. Sie lassen sich in zentralen Punkten auf die vielfach sehr ähnlichen Regelungen der Kormoranverordnungen anderer Bundesländer übertragen. Insoweit belegt der Autor Handlungsbedarf weit über die niedersächsischen Landesgrenzen hinaus.

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2012

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