Geschäftsführerhaftung nach § 40 III GmbHG
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Die geschäftsführerische Pflicht zur Einreichung der Gesellschafterliste ist ebenso wie der Haftungstatbestand des § 40 III GmbHG keinesfalls neu. Doch erst seit der GmbHG-Reform im Jahre 2008 hat die Verantwortlichkeit der Geschäftsführung entscheidend an Bedeutung gewonnen. Denn nicht nur der Pflichtenumfang sowie der Haftungstatbestand selbst waren Veränderungen unterworfen. Auch wurden bekanntermaßen die Rechtswirkungen der Gesellschafterliste erheblich erweitert, was mittelbar auf den Umfang drohender Haftung auszustrahlen vermag. Während viele Fragestellungen, die die Gesellschaferliste nach der Reform aufwirft, einer eingehenden Analyse zugeführt wurden, wird der neuen Dimension geschäftsführerischer Verantwortlichkeit bisher kaum Rechnung getragen. Diese Lücke soll die Arbeit schließen. Im ersten Teil der Arbeit werden Grundlagen zur Haftungssituation der Geschäftsführung im Allgemeinen skizziert. Weiterhin gilt das besondere Augenmerk dem Rechtsinstitut der Gesellschafterliste mit seinen Grundsätzen, der Entwicklungslinie und der Rolle des Registergerichts. Weiterhin steht die Entwicklung des Haftungstatbestandes gemäß § 40 III GmbHG einerseits sowie parallele Haftungsbeziehungen andererseits im Mittelpunkt. Den Hauptteil der Arbeit stellt Teil 2 dar, in dem der Untersuchungsgegenstand der Haftungsnorm des § 40 III GmbHG analysiert wird. Nachdem die Aktivlegitimation der Anspruchsgrundlage ergründet ist, werden die Tatbestandsmerkmale der „Veränderung“ sowie der „Mitwirkung der Notare“ beleuchtet. Den größten Einfluss auf die geschäftsführerische Haftung hat indes die Voraussetzung von Mitteilung und Nachweis, welche insbesondere Zweifelsfragen bezüglich einer allgemeinen Überwachungs- sowie den Umfang der Prüfpflicht aufkommen lässt. Bevor schließlich das Verschuldens- sowie Schadenserfordernis betrachtet wird, werden die Risiken beim Einreichungsvorgang selbst geprüft. Um nicht bei der Analyse der Haftungsgefahren stehen zu bleiben, werden im dritten Teil die Konsequenzen aus den Haftungsgefahren gezogen. Nach einer Bestandsaufnahme und Bewertung der besonderen Problemfelder wird der gesetzgeberische Handlungsbedarf abgeleitet. Einen weiteren Schwerpunkt der Arbeit bilden schließlich in Betracht kommende Strategien zur Haftungsvermeidung. Differenzierend zwischen solchen allgemeiner und – mit Blick auf die Gesellschafterliste – spezifischer Art werden der Geschäftsführung unter Beachtung der rechtlichen Gangbarkeit sowie der praktischen Sinnhaftigkeit konkrete Vorschläge unterbreitet.