Art. 152 Abs. 3 OR und die aufschiebend bedingte Abtretung
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Art. 152 Abs. 3 OR regelt die Schwebezeit von (aufschiebend) bedingten Verfügungsgeschäften: Mit Eintritt der Bedingung werden zwischenzeitliche Verfügungen hinfällig, soweit sie die Wirkung der bedingten Verfügung beeinträchtigen. Vorliegende Untersuchung nimmt sich der zahlreichen Probleme an, die bei der Anwendung der Bestimmung auf die aufschiebend bedingte Abtretung auftreten. Als grundlegend erweist sich der Begriff der Verfügung in seiner rechtsgeschäftlichen Wirkungsweise. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei den Gestaltungsrechten sowie rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen. Mittels Abwägung der gegenläufigen Interessen von Zedent, Zessionar und Drittschuldner werden sodann Kriterien zur Beurteilung der Nachteiligkeit von Zwischenverfügungen aufgestellt. Abgerundet wird die Arbeit durch eine Reihe von Anwendungsbeispielen