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Der Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO

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Mit der Vereinheitlichung des Schweizerischen Zivilprozessrechts per 1. Januar 2011 wurde der Rechtsschutz in klaren Fällen eingeführt. Bis zu diesem historischen Datum sahen bereits gut die Hälfte der kantonalen Zivilprozessordnungen ein vergleichbares Verfahren vor. Das bundesrechtliche Verfahren knüpft dabei im Grundsatz an die bekannten kantonalen Vorläufer an. Gleichzeitig sind aber auch bedeutsame Neuerungen und Abweichungen zu verzeichnen. Der Rechtsschutz in klaren Fällen soll der gesuchstellenden Partei bei liquider Sach- und Rechtslage ermöglichen, ohne Durchführung eines ordentlichen oder vereinfachten Verfahrens einen rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid zu erlangen. Das vorliegende Werk unterzieht die entsprechende Bestimmung – Art. 257 ZPO – einer eingehenden und kritischen Würdigung. Der Autor untersucht dabei nicht nur die dogmatischen Fragen von Art. 257 ZPO, sondern berücksichtigt auch zahlreiche Probleme, die sich in der Praxis stellen.

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2012

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